der FFV CNC-Frästechnik
Siemensstraße 46 - 42551 Velbert
Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Lieferungen und Leistungen der Firma FFV CNC-Frästechnik erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von der Firma Nink schriftlich bestätigt wurden. Geschäftsbedingungen des Kunden, die von der Firma Nink nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, wird widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss, Preisanpassung
1. Bestellungen werden erst mit der Auftragsbestätigung durch die Firma FFV CNC-Frästechnik verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma FFV CNC-Frästechnik.
2. Preisangaben sind freibleibend, es sei denn, Firma FFV CNC-Frästechnik räumt im Angebot ausdrücklich einen Zeitraum zur Gültigkeitsdauer der Preisangabe ein.
3. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
§ 3 Muster, und Fertigungsmittel und Pläne
1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, im Eigentum der Firma FFV CNC-Frästechnik
2. Pläne und Arbeitsanleitungen sowie deren Änderungen sind uns digital und zugleich schriftlich in ausgedruckter Form in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Gefahrübergang
Der Versand erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder
Frachtführer auf den Besteller über.
(2) Wird der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert
oder gerät der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Sachgefahr in diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
(4) Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Lieferung besteht.
§ 5 Zahlung
(1) Rechnungen des Lieferers sind sofort fällig und innerhalb eines Zeitraumes von 8 Tagen nach Rechnungsstellung unter Abzug von 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar, Bei
Lohnarbeit Zahlbar sofort innerhalb 8 Tagen Netto.
Während des Verzuges ist die Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Lieferer kann einen höheren Verzugss- chaden
geltend machen.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder wird für den Lieferer aus anderen Gründen erkenn- bar, dass sein Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird,
so kann er die Erbringung der geschuldeten Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung verweigern. Nach Wahl des Lieferers hat der Besteller innerhalb angemessener Frist die Gegenleistung zu
bewirken oder Zahlung zu leisten. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
(2) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
(
4) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich "ab Werk" der Firma FFV CNC-Frästechnik, dieser gilt als Erfüllungsort. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand bzw. Abholbereitschaft. Die Gefahr am Liefergegenstand geht mit Übergabe an die Transportperson über. 2. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist die Firma Nink berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
§ 7 Eigentumsvorbehaltsicherung
Die Firma FFV CNC-Frästechnik behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die von der Firma FFV CNC-Frästechnik gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte der Firma FFV CNC-Frästechnik beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma FFV CNC-Frästechnik nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum sofortigen Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Firma FFV CNC-Frästechnik ist auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird.
4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen der Firma FFV CNC-Frästechnik Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung an die Firma FFV CNC-Frästechnik ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für die Firma FFV CNC-Frästechnik vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma FFV CNC-Frästechnik gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma FFV CNC-Frästechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren der Firma FFV CNC-Frästechnik mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner der Firma FFV CNC-Frästechnik anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für die Firma FFV CNC-Frästechnik Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Firma FFV CNC-Frästechnik unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so ist die Firma FFV CNC-Frästechnik auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
§ 8 Sachmängel
1.Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Anforderungen. Falls die Firma FFV CNC-Frästechnik nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Kunden zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht die Firma FFV CNC-Frästechnik ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne ihre Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
4. Jede Mängelanzeige hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
5. Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart oder ein Werkvertrag mit uns geschlossen, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Zeigen sich Mängel erst später, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.
6. Der Firma FFV CNC-Frästechnik ist Gelegenheit zu geben, den Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen an die Firma FFV CNC-Frästechnik frachtfrei zurückzusenden; sie übernimmt die Transportkosten nur, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt erweist in Höhe des günstigsten Versandweges. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
7. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beseitigt die Firma FFV CNC-Frästechnik den Mangel oder liefert Ersatz. Im Fall des mehr als zweifachen Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung angemessen mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Mangel auf einem verschulden der Firma N FFV CNC-Frästechnik beruht. In diesem Fall kann der Kunde Schadenersatz nach den in § 10 dieser AGB bestimmten Voraussetzungen verlangen.
§ 9 Besonderheiten bei der Bearbeitung von Material, das der Kund beistellt
Stellt der Kunde uns Material, wie beispielsweise halbfertige Erzeugnisse (nachstehend einheitlich „Material“ genannt), zur Bearbeitung zur Verfügung, gilt ergänzend folgende Regelung als vereinbart:
1. Wir sind nicht verpflichtet, die Eignung und Tauglichkeit sowie die Quantität und Qualität des Materials zu prüfen.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass durch die Bearbeitung einerseits und durch Werkzeugbruch andererseits Fehlmengen entstehen können. Für diese Fehlmengen haften wir nur nach Maßgabe dieser AGB und lediglich dann, wenn die nachstehend vereinbarte Ausschussmenge überschritten ist:
Losgröße |
Bis 100 Stück |
Bis 250 Stück |
Bis 500 Stück |
Mehr als 500 Stück |
1-seitige Bearbeitung |
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2-seitige Bearbeitung |
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3-seitige Bearbeitung |
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4-seitige Bearbeitung |
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5-seitige Bearbeitung |
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6-seitige Bearbeitung |
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3. Der Kunde bleibt trotz der pauschal vereinbarten Ausschussmengen berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Ausschuss entstanden ist.
4. Benötigt der Kunde eine Mindeststückzahl des Materials, hat er die Ausschussmenge zusätzlich zur Verfügung zu stellen.
5. Ausschussmengen und auch Späne oder sonstiger bearbeitungsbedingter Verlust des Materials gehen –soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart- entschädigungslos in das Eigentum der Firma Nink über.
§ 10 Haftung und Schadenersatz
1. Die Haftung der Firma FFV CNC-Frästechnik auf Schadenersatz, gleich aus welchem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrund, ist nach Maßgabe dieses § 10 beschränkt, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt.
2. Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der Firma FFV CNC-Frästechnik wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Firma FFV CNC-Frästechnik haftet für eigene vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen sowie derartige Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen unbeschränkt.
4. Firma FFV CNC-Frästechnik haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, dass eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorliegt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die nach dem Inhalt und Zweck des Auftrages der Firma FFV CNC-Frästechnik gerade auferlegt werden sollen oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5. Der Höhe nach ist die Haftung nach Absatz 4 auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den eingetretenen Schadenfall abgeschlossene Versicherung (nicht Summenversicherung) abgedeckt ist, haftet Firma FFV CNC-Frästechnik nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, wie beispielsweise höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
6. Im Übrigen ist die Haftung von Firma FFV CNC-Frästechnik – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Firma FFV CNC-Frästechnik haftet zudem nicht für mittelbare Schäden, ebenso nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
7. Die Firma FFV CNC-Frästechnik haftet nicht für Auskünfte oder Beratungen, sofern sie nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören. Unentgeltliche Auskünfte und Beratungen erfolgen stets aus Gründen reiner Kulanz und damit unter Ausschluss jeglicher Gewähr und Haftung.
8. Soweit die Haftung von Firma FFV CNC-Frästechnik nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Höhere Gewalt
Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten der Firma FFV CNC-Frästechnik und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten, ohne dass hieraus dem anderen Vertragspartner Ansprüche entstehen.
§ 12 Sonstiges, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma FFV CNC-Frästechnik nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Dies gilt auch nach Abänderung oder Anonymisierung.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz der Firma FFV CNC-Frästechnik ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
Stand: Februar 2019